Bau- und Immobilienrecht
„Eigentum verpflichtet.“
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Im privaten Baurecht widmen wir uns Fragen, die bei der Abwicklung von Verträgen für Bauvorhaben relevant werden, wie zum Beispiel der Erstellung von Verträgen, Änderungen des Vertrages, Mängel der Ausführung, der Zahlung des Werklohns, etc. Neben den privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmern, geht es auch um die Beziehungen zu Dritten, also zum Beispiel zu Architekten, Ingenieuren (Planern, Projektsteuerern, Bauüberwachern) sowie zu Nachbarn.
Bei den meisten Bauwerken beauftragt der Bauherr unterschiedliche Unternehmer mit sich ergänzenden Leistungen, die jeweils in unterschiedlichen Verträgen beschrieben sind. In vielen Fällen wird jedoch der Abschluss eines Generalunternehmervertrages bevorzugt. Hierbei übernimmt der Generalunternehmer (GU) für den Bauherrn die Errichtung von baulichen Anlagen. Dabei verpflichtet sich der GU sämtliche dabei anfallenden Leistungen auszuführen, unabhängig davon, ob er sie im eigenen Betrieb ausführen kann oder aber sie an Nachunternehmer vergeben muss. Die zunehmende Beauftragung von GU hat dazu geführt, dass sich immer mehr kleinere Betriebe zu Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zusammengeschlossen haben, um Großaufträge zu erhalten. Übernimmt der GU auch die Planung des Bauvorhabens wird von einem Generalübernehmervertrag gesprochen.
In vielen Fällen beauftragen Bauherrn andere mit der Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben. Mit diesen werden Projektsteuerungsverträge abgeschlossen. Projektsteuerer übernehmen die Steuerung und Koordinierung der Bauarbeiten.
Bei größeren Bauvorhaben ist es sinnvoll, dass ein unabhängiger Dritter mit der Bauüberwachung beauftragt wird, also nicht derjenige der schon die Planung oder Bauleistungen erbracht hat, um eine unabhängige Zuordnung von Fehlern entweder an den ausführenden Auftragnehmer oder an den Planer zu erhalten.
Bauvorhaben sind für Nachbarn häufig mit Belästigungen (Lärm, Staub, Schmutz, Abschattungen, Verkehrsbehinderungen) oder Schlimmeren verbunden. Das Baunachbarrecht verlangt, dass ein Bauherr für eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke um Ihre Zustimmung bitten muss. Der Bauherr muss nachbarschützende Vorschriften beachten und etwaige Schäden ersetzen. Es ist daher ratsam die Nachbarn früh zu informieren bevor mit dem Bau begonnen wird und bevor Beeinträchtigungen oder Schäden auftreten können. In vielen Fällen werden Nachbarschaftsvereinbarungen abgeschlossen. Typisch ist auch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbarn. Bei größeren Bauvorhaben ist es für den Nachbarn häufig sinnvoll vor Beginn der Bauarbeiten ein Sachverständigengutachten einzuholen, um gegebenenfalls in einem späteren Rechtsstreit beweisen zu können, dass Schäden wie Mauerrisse oder Gebäudeabsenkungen erst durch die Bauarbeiten entstanden sind.
Bei der Vergabe von Bauaufträgen der öffentlichen Hand ist das Vergaberecht zu beachten.
Das rechtliche Verfahren für den Grundstückskauf wird oft von uns durchgeführt. Nach der Prüfung wichtiger Fragen, z. B. zum Eigentumsrecht, zur zulässigen Nutzung und zu den Grundstücksgrenzen, können wir alle erforderlichen Unterlagen vorbereiten und die Transaktion einleiten. Ebenso sind wir bei Grundstücksverkäufen tätig. Wir beraten bei Immobilienkaufverträgen, Mietverträgen und Maklerverträgen.